§ 23 EMVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 23 EMVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 461 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. |