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§ 4 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Musterstücke



(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung werden im ganzen Reichsgebiet ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke geschätzt.

(2) Die Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken werden von dem Reichsminister der Finanzen bekanntgegeben.

(3) Die Musterstücke bilden die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung.



 

Zitierungen von § 4 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BodSchätzG Reichsschätzungsbeirat
... in allen Teilen des Reichsgebiets ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke (§ 4 ...
§ 6 BodSchätzG Landesschätzungsbeiräte
... Bedarf in seinem Bezirk weitere ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke (§ 4 ) in engster Anlehnung an die Ergebnisse der Schätzungen des Reichsschätzungsbeirats ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 27 JStG 2008 Aufhebung bisherigen Rechts
... 1976 (BGBl. I S. 3341), 5. die Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2910), 6. die ... 1990 (BGBl. I S. 2910), 6. die Vierte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 11. Mai 1994 (BGBl. I S. 1089), 7. die ... 1994 (BGBl. I S. 1089), 7. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 642).  ...