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Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz - BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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Eingangsformel



Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird:


§ 1 Zweck



Für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen wird eine Bodenschätzung für die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Reichsgebiets durchgeführt.


§ 2 Bestandsaufnahme und Feststellung der Ertragsfähigkeit



Die Bodenschätzung umfaßt:

1.
die genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit (Bestandsaufnahme). Die Bestandsaufnahme wird kartenmäßig festgehalten;

2.
die Feststellung der Ertragsfähigkeit. Bei der Feststellung der Ertragsfähigkeit sind lediglich die Ertragsunterschiede zu berücksichtigen, die auf die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) zurückzuführen sind.

Ertragsunterschiede, die auf wirtschaftliche Ertragsbedingungen (Zugehörigkeit der geschätzten Bodenflächen zu bestimmten Betrieben und Verkehrs- und Absatzverhältnisse der Betriebe) zurückzuführen sind, bleiben bei der Feststellung der Ertragsfähigkeit außer Betracht. Sie werden erst bei der Feststellung des Einheitswerts der Betriebe nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes berücksichtigt.


§ 3 Leitung



Der Reichsminister der Finanzen leitet die Bodenschätzung. Er entscheidet auch über ihre spätere Ausdehnung auf andere als landwirtschaftlich nutzbare Flächen (§ 1).


§ 4 Musterstücke



(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung werden im ganzen Reichsgebiet ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke geschätzt.

(2) Die Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken werden von dem Reichsminister der Finanzen bekanntgegeben.

(3) Die Musterstücke bilden die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung.


§ 5 Reichsschätzungsbeirat



(1) Der Reichsminister der Finanzen beruft zu seiner Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einen Reichsschätzungsbeirat. Führer des Reichsschätzungsbeirats ist der Reichsminister der Finanzen.

(2) Der Reichsschätzungsbeirat schätzt in allen Teilen des Reichsgebiets ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke (§ 4).


§ 6 Landesschätzungsbeiräte



(1) Die Oberfinanzpräsidenten berufen zu ihrer Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauernführer einen Landesschätzungsbeirat. Führer des Landesschätzungsbeirats ist der Oberfinanzpräsident.

(2) Der Landesschätzungsbeirat schätzt nach Bedarf in seinem Bezirk weitere ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke (§ 4) in engster Anlehnung an die Ergebnisse der Schätzungen des Reichsschätzungsbeirats (§ 5).


§ 7 Schätzungsausschüsse



(1) Der Oberfinanzpräsident beruft im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauernführer für jeden Finanzamtsbezirk einen oder mehrere Schätzungsausschüsse. Führer des Schätzungsausschusses ist der Vorsteher des Finanzamts. Er ist an die Weisungen des Oberfinanzpräsidenten gebunden.

(2) Der Schätzungsausschuß schätzt die nicht als Musterstücke ausgewählten Bodenflächen in engster Anlehnung an die Ergebnisse der Schätzungen der Musterstücke.


§ 8 Entscheidungen



(1) Die Entscheidungen des Reichsschätzungsbeirats (§ 5) werden von dem Führer des Reichsschätzungsbeirats nach Beratung im Beirat getroffen.

(2) Die Entscheidungen der Landesschätzungsbeiräte (§§ 6 und 10) werden nach einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Führer des Landesschätzungsbeirats stimmt mit. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit.

(3) Die Entscheidungen der Schätzungsausschüsse (§ 7) werden von den Führern nach Beratung in den Ausschüssen getroffen.


§ 9 Offenlegung



Die für alle Bodenflächen festgestellten Schätzungsergebnisse werden offengelegt.


§ 10 Einspruch



Gegen die festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch nach der Abgabenordnung zu. Über den Einspruch entscheidet die nach § 367 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde.


§ 11 Nachweis der Schätzungsergebnisse



Die rechtskräftig festgestellten Schätzungsergebnisse sind in die Liegenschaftskataster zu übernehmen. Hierbei sind die Musterstücke besonders kenntlich zu machen.


§ 12 Nachschätzung



(1) Treten nach Abschluß der Bodenschätzung Umstände ein, die die Ertragsbedingungen einzelner Bodenflächen wesentlich verändern, z.B. Änderungen der Kulturart (Nutzungsart), Ent- und Bewässerungen, Eindeichungen u. ä., so sind diese Flächen nachzuschätzen.

(2) Für den Einspruch gilt § 10 entsprechend. Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Nachschätzung sind in die Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(3) Die Vorsteher der Gemeinden, die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, die in Absatz 1 bezeichneten Veränderungen anzuzeigen.


§ 13 Regelmäßige Überprüfung der Bodenschätzung



Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind zu jeder Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der verschiedenen Böden verschoben hat.


§ 14 Aufgaben der Vermessungsbehörden



(1) Die Behörden, denen die Aufstellung und Fortführung der Liegenschaftskataster obliegt, sowie die Behörden, die die hierfür notwendigen Vermessungsarbeiten ausführen, sind verpflichtet, die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Arbeiten mit allen Kräften zu fördern.

(2) Insbesondere sind als Vorbereitung für die Bodenschätzung die Katasterkarten, soweit sie hinsichtlich der Kulturartenveränderungen nicht fortgeführt worden sind, durch ergänzende Messungen zu vervollständigen, damit sie mit der Örtlichkeit übereinstimmen.


§ 15 Amtshandlungen auf den Grundstücken



Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, z. B. Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.


§ 16 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften



Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die für die Vermessungsbehörden erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichsminister des Innern gemeinsam mit dem Reichsminister der Finanzen.