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§ 7 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Schätzungsausschüsse



(1) Der Oberfinanzpräsident beruft im Benehmen mit dem zuständigen Landesbauernführer für jeden Finanzamtsbezirk einen oder mehrere Schätzungsausschüsse. Führer des Schätzungsausschusses ist der Vorsteher des Finanzamts. Er ist an die Weisungen des Oberfinanzpräsidenten gebunden.

(2) Der Schätzungsausschuß schätzt die nicht als Musterstücke ausgewählten Bodenflächen in engster Anlehnung an die Ergebnisse der Schätzungen der Musterstücke.



 

Zitierungen von § 7 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BodSchätzG Entscheidungen
... Stimmengleichheit. (3) Die Entscheidungen der Schätzungsausschüsse (§ 7 ) werden von den Führern nach Beratung in den Ausschüssen ...