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§ 10 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 Einspruch



Gegen die festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch nach der Abgabenordnung zu. Über den Einspruch entscheidet die nach § 367 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde.



 

Zitierungen von § 10 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BodSchätzG Entscheidungen
...  (2) Die Entscheidungen der Landesschätzungsbeiräte (§§ 6 und 10 ) werden nach einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Führer des Landesschätzungsbeirats ...
§ 12 BodSchätzG Nachschätzung
... so sind diese Flächen nachzuschätzen. (2) Für den Einspruch gilt § 10 entsprechend. Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Nachschätzung sind in die ...