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§ 13 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

G. v. 16.10.1934 RGBl. I S. 1050; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 610-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 13 Regelmäßige Überprüfung der Bodenschätzung



Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind zu jeder Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der verschiedenen Böden verschoben hat.