Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
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§ 6 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)

neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Auslagen zur Erlangung einer Wohnung


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland werden die notwendigen und nachgewiesenen Mietvertragsabschluss-, Makler-, beim Ein- und Auszug anfallenden Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet. Hierzu gehören auch Kosten für Garantieerklärungen und Bürgschaften. Notwendige Sicherheitsleistungen (Kautionen), die die Dienstbezüge des Berechtigten im Ausland für einen Monat - ohne Mietzuschuss und ohne Kaufkraftausgleich - überschreiten, werden erstattet; daraus entstehende Rückzahlungsansprüche sind an den Dienstherrn abzutreten. Wird die Sicherheitsleistung oder ein Teil derselben vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genommen, ist der Berechtigte zur Rückzahlung an den Dienstherrn verpflichtet.

(2) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 9 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung; beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland anfallende notwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie vergleichbare Kosten werden erstattet.

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Zitierungen von § 6 AUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AUV Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
... (§ 2) die Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6 Abs. 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3 gezahlt. Soweit erforderlich, ...
§ 17 AUV Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von weniger als zwei Jahren (vom 01.07.2010)
...  f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6 ), g) 20 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie 10 vom ... f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6 ), g) 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie des ...


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