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Synopse aller Änderungen des EVPG am 27.06.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2026 durch Artikel 7 des ÖkodesignModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EVPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2026 geltenden Fassung
EVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 4 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen
§ 5 Informationspflichten
§ 6 CE-Kennzeichnung
§ 7 Marktüberwachung
§ 8 Meldeverfahren
§ 9 Veröffentlichung von Informationen
§ 10 Beauftragte Stelle
§ 11 Zugelassene Stellen
§ 12 Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Anpassung von Rechtsverordnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 15 Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Inkrafttreten




§ 15 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.