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Änderung § 11 EuAbgG vom 16.07.2014

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§ 11 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
§ 11 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden, entsprechend Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. 2 § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung)