Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach
§ 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach
§ 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt
§ 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
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V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328