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§ 2 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständigkeiten



(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.





 

Frühere Fassungen von § 2 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchQuotV Betriebssitz
... Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die ...
§ 32 MilchQuotV Einziehung nicht genutzter Quoten (vom 01.04.2011)
... vormaligen Inhabers der Quote befindet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. (5) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze ...
§ 56 MilchQuotV Abweichung durch Landesrecht (vom 01.04.2011)
... den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 7, § 10 ... durch Landesrecht Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, ...