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Abschnitt 1 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das Quotensystem für Milch und andere Milcherzeugnisse (EU-Milchquotenregelung).




§ 2 Zuständigkeiten



(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.




§ 3 Betriebssitz



(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet.

(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.


§ 4 Unschädliche Beseitigung



Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.


§ 5 Bundes- und Landesreserven



(1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf.

(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.




§ 6 Einziehung und Zuteilung



(1) Ist in der EU-Milchquotenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer Quote vorgesehen, wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer einzelbetrieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufsquote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestimmungen der EU-Milchquotenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EU-Milchquotenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlieferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direktverkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote überweist das Land der Bundesreserve.




§ 7 Überschussabgabe



Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe

1.
im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und

2.
im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.