(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet §
8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.
(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.
§ 8 MilchQuotV Grundsätze (vom 01.04.2011) ... Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle 1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1, 2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen a) ... einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1, 2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder b) ...
§ 39 MilchQuotV Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen (vom 01.04.2012) ... der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen und ist für den Übertragenden und den Übernehmer derselbe ... Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § ...
§ 51 MilchQuotV Ausnahmen (vom 01.04.2011) ... 2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen kann, dass die Quote für eine eigene Milcherzeugung ...
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230