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§ 22 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 22 Betriebsübertragung



(1) 1Wird ein Betrieb, der als selbstständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. 2Die Übertragung der Quote muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. 3Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Quote nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Quote auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.

(2) 1Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Quote nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. 2Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Quote auf den Übertragenden zurück. 3Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Quote eine zusätzliche Quote übertragen wird. 4Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich der Quote der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. 5Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 7 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.

(3) 1Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen Dritten übertragen. 2Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Quote auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die von dem Antrag umfasste Quote eingezogen. 3Im Falle des § 27 Abs. 4 Satz 3 tritt an die Stelle des in Satz 2 genannten Antrages der Antrag des Dritten nach § 27 Abs. 1. 4Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Quote begrenzt. 5Ist eine Einziehung in der in Satz 4 genannten Höhe erfolgt, findet Satz 1 keine Anwendung mehr. 6Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar, wenn es sich bei der Übertragung auf den Dritten um die Rückübertragung der Quote des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.

(4) 1Der Übernehmer ist verpflichtet, den zusammen mit der Quote übertragenen Betrieb bis zum Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums weiter für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 7 zu nutzen. 2Wird die in Satz 1 genannte Pflicht verletzt, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Quote. 3Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Satz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist. 4Ist zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der Ausstellung der zugehörigen Übertragungsbescheinigung eine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeitraum mit der Ausstellung der Übertragungsbescheinigung. 5Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Ist nach einer zeitweiligen Übertragung der in Absatz 3 Satz 1 genannte Zeitraum abgelaufen und hat bis dahin noch keine Rückübertragung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 stattgefunden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden, dass mit Beendigung der Betriebsüberlassung die zeitweilig übertragene Quote ganz oder teilweise auf den zeitweiligen Übernehmer dauerhaft übertragen wird.

(6) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 oder 4 absehen.

(7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgeübt wird.





 

Frühere Fassungen von § 22 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchQuotV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.  ...
§ 23 MilchQuotV Gesellschafterstellung (vom 01.04.2011)
... Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der ... Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 ... an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der ...
§ 24 MilchQuotV Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche (vom 01.04.2011)
... 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, der auf den ... Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ... 1 Halbsatz 2 und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen ... der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes ...
§ 26 MilchQuotV Zwangsweise Übertragung (vom 01.04.2011)
... im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen ...
§ 27 MilchQuotV Verfahren der Übertragungsbescheinigung (vom 01.04.2011)
... Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zuständigen Landesstelle ...
§ 29 MilchQuotV Spätere Antragstellung
... (2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung.  ...
§ 39 MilchQuotV Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen (vom 01.04.2012)
... Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird. (4) Erhobene ...
§ 48 MilchQuotV Behandlung laufender Pachtverträge (vom 01.04.2011)
... 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne ... 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 ... nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen ...
§ 50 MilchQuotV Übertragung übernommener Quoten (vom 01.04.2011)
... eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der ... auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne ...
§ 51 MilchQuotV Ausnahmen (vom 01.04.2011)
... nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der ...
§ 57 MilchQuotV Übergangsregelungen (vom 01.04.2011)
... Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der ... Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... die Wörter „dem folgenden Zwölfmonatszeitraum" ersetzt. 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „70 vom ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in ... nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht" durch die ... 2 oder 3 enthaltene Pflicht" durch die Wörter „Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 ... die Wörter „Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der ... In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Wörter „und vorbehaltlich des § 57 Absatz ... „und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ... im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird." 14. § 27 wird wie folgt ... Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der ... Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 sind entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden.  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird." 4. § 49 ... nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der ...