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§ 47 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 47 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,

2.
entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert,

3.
entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,

5.
entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.

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