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Änderung § 56 MilchQuotV vom 28.11.2008

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§ 56 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung
§ 56 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Übergangsregelungen


(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2008 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2008 geltenden Bestimmungen.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.

(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 spätestens bis zum 30. April 2008 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte Vorgehensweise hinzuweisen ist.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist.

(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte Vorgehensweise hinzuweisen ist.

(4) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(5) Auf den am 1. April 2008 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 4 genannten Fassung über das Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)