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Änderung § 57 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 56 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 57 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 57 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2008 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2008 geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist.

(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte Vorgehensweise hinzuweisen ist.

(4)
Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(5) Auf den
am 1. April 2008 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 4 genannten Fassung über das Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.



(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2011 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2011 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist.

(3) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(4) Für Übertragungen, für die der
am 1. April 2011 stattfindenden Übertragungsstellentermin maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der Milchquotenverordnung in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist
in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs weiter zur Milcherzeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 sind entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden.

(6) Soweit

1. Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung Beschränkungen, die vor dem 1. April 2011 im Zusammenhang mit der Übertragung oder Nutzung von Quoten bestanden, (vormalige Beschränkungen) verringern oder aufheben und

2. eine vormalige Beschränkung bezüglich einer einzelnen Übertragung oder Nutzung nicht vor dem 1. April 2011 beendet war,

ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung ab dem 1. April 2011 verringert oder aufgehoben. Für die Zeit vor dem 1. April 2011 kann eine Verringerung oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheinigung über eine Quote, steht diese Bescheinigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.

(7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des Absatzes 6 sind

1. zeitliche und räumliche Angebotsbeschränkungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens,

2. sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung mit einem Betrieb,

3. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Quotenübertragung mit einem Betrieb,

4. zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen nach einer Betriebssitzverlagerung,

5. zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Auflösung einer Gesellschaft und

6. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Ausübung des Übernahmerechts.