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Änderung § 53 MilchQuotV vom 23.02.2010

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§ 53 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung
§ 53 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09


(Text neue Fassung)

§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Wird
zum 1. April eine Quote übertragen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.

(3)
Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres



(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Februar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und 1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen der EG-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeitpunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die genannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.

(2)
Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in dem in Satz 2 genannten Zeitraum

(Textabschnitt unverändert)

1. Milch erzeugen und vermarkten oder

2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

vorherige Änderung

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.



Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist

1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 und

2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maßgeblichen Jahres.

(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der

1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010
bis zum Ablauf des 30. April 2010 und

2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des 30.
Juni des jeweils maßgeblichen Jahres

bei
dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1 zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betreffenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer der Quote ein.

(5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hinsichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhungen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.

(6)
Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.

 (keine frühere Fassung vorhanden)