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Änderung § 54 MilchQuotV vom 23.02.2010

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§ 54 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung
§ 54 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53


(Text alte Fassung)

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt

1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten durch den zuständigen Käufer und

2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.

(Text neue Fassung)

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.

(3) In jedem Nachweis nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, den ein Käufer in Bezug auf ein bis zum 1. März 2010 einzureichendes Angebot zur Übertragung einer Quote zum Übertragungsstellentermin 1. April 2010 ausstellt, hat der Käufer die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Erhöhung der Quote zum 1. Februar 2010 zu berücksichtigen, wenn der Anbieter bis zum 10. Februar 2010 die Voraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Zeitpunkt für die früheste Ausstellung des Nachweises ist für den Übertragungsstellentermin 1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der 11. Februar 2010.


 (keine frühere Fassung vorhanden)