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Änderung § 54 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 54 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 54 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53


(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.

(Text alte Fassung)

(3) In jedem Nachweis nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, den ein Käufer in Bezug auf ein bis zum 1. März 2010 einzureichendes Angebot zur Übertragung einer Quote zum Übertragungsstellentermin 1. April 2010 ausstellt, hat der Käufer die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Erhöhung der Quote zum 1. Februar 2010 zu berücksichtigen, wenn der Anbieter bis zum 10. Februar 2010 die Voraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Zeitpunkt für die früheste Ausstellung des Nachweises ist für den Übertragungsstellentermin 1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der 11. Februar 2010.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)