Änderung § 5 ZirkRegV vom 18.12.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 VersTierMeldVEV am 18. Dezember 2013 und Änderungshistorie der ZirkRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 ZirkRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 5 ZirkRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Löschung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zurschaustellen der Tiere oder das für diese Zwecke Zurverfügungstellen eingestellt hat, zu löschen. Erlangt die zuständige Behörde hiervon erst nach Ablauf eines Jahres Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zurschaustellen der Tiere oder das für diese Zwecke Zurverfügungstellen eingestellt hat, zu löschen. Erlangt die zuständige Behörde hiervon erst nach Ablauf eines Jahres Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der Kontrolle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch die kontrollierende Behörde zu löschen, soweit die Daten nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind.

vorherige Änderung

(3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d zu löschen.



(3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d zu löschen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed