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Artikel 2 - Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (44. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2008 BGBl. I S. 385 (Nr. 9); Geltung ab 18.06.2008, Artikel 2 ab 19.03.2009
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Artikel 2 Weitere Änderung der Kosmetik-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2009 KosmetikV Anlage 2

In Anlage 2 Teil A der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden in den Nummern 26 bis 43, 47 und 56 jeweils in Spalte f angefügt:

 
„Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene"), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:

„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen." "

 
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Zitierungen von Artikel 2 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 44. KosmetikVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 44. KosmetikVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 44. KosmetikVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 18. Juni 2008 in Kraft. Artikel 2 tritt am 19. März 2009 in Kraft.  ...