§ 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des
§ 114 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem
§ 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem
§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem
§ 285 Nummer 33 und dem
§ 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.
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interne Verweise§ 23 TranspRLDV Übergangsbestimmung (vom 19.04.2017) ... in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung. (3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind ... dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts ... 315a Abs. 1" durch die Angabe „§ 315e Absatz 1" ersetzt. 2. In § 12 werden die Wörter „§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5" durch die Wörter ... § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind ... das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und ...
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