Artikel 5 - Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren (VaterKlG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird folgender § 17 angefügt:

 
„§ 17 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Fristablaufs rechtskräftig abgewiesen worden, so ist eine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessordnung auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Abstammung widerlegt."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VaterKlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VaterKlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 7 RisikoBegrG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgender ...


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