Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 ArbGG § 21, § 46a, § 46c, § 46d, § 48, § 55, § 62, § 64, § 66, § 85, § 89

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen."

2.
§ 46a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begründungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung."

3.
§ 46c wird wie folgt gefasst:

„§ 46c Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen."

4.
§ 46d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden" das Wort „können" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „bis" das Wort „mindestens" eingefügt.

5.
Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat."

6.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „entscheidet" werden die Wörter „außerhalb der streitigen Verhandlung" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;".

cc)
In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummern werden angefügt:

„9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;

10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen."

7.
Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss."

8.
In § 64 Abs. 7 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4" ersetzt.

9.
In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kammer" durch die Wörter „des Vorsitzenden" ersetzt.

10.
In § 85 Abs. 1 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.

11.
§ 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SGGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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