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§ 46e - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Prozessakten werden elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

(3) 1Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 2Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 46e ArbGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 26 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 22 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 16 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 16 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuell vorher 12.12.2008Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46e ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46e ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46d ArbGG Gerichtliches elektronisches Dokument (vom 01.01.2018)
... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ...
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024)
... vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung. (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1, der §§ 52, 53, § 55 ...
§ 72 ArbGG Grundsatz (vom 31.10.2024)
... 552b, 565 und 566 entsprechend. (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 50a, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. ...
§ 112 ArbGG Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2026)
... VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt ... eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von ... jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV)
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 125
Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Sonstige
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
§ 1 BGAktFV Anwendungsbereich
... das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes , § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 52b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 3 FördElRV Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt." 3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) In Papierform eingereichte ... sofern sie nicht rückgabepflichtig sind." 4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt: „§ 46f Formulare; ...

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 7 ERVAG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und der §§ 62 und 63 ... Vorschriften des §" durch die Wörter „Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f," ersetzt und werden nach den Wörtern „und des § 63 dieses Gesetzes ...

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 25 EAkteEÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in ...
Artikel 26 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... Maßgabe, dass die Akten elektronisch geführt werden können." 2. § 46e wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden ...

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 2 SGGuaÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen." 4. § 46d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 16 EAkteJEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist." 3. § 46e wird wie folgt geändert:  ... gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist." 3. § 46e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 4 wird der ...

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 4 GrFordDuG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... gilt als vom Antragsteller gestellt." 3. Die bisherigen §§ 46b bis 46d werden die §§ 46c bis 46e.  ...

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 22 JusWeDigG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden." 2. Dem § 46e werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Die ... VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt ... eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen ... (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch ...