Die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Abs. 2 wird auf der linken Hälfte der Seite wie folgt gefasst:
„(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann."
- 2.
- § 28 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Abs. 2 verkehren,".
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703