Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (Satellitendatensicherheitsverordnung - SatDSiV)

V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 508 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278
Geltung ab 05.04.2008; FNA: 700-6-1 Wirtschaftsverwaltung
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Eingangsformel
§ 1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt
§ 2 Sensitive Anfragen
§ 3 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1) Bodenstationsnegativliste
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Gebietspositivliste
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) Gebietsnegativliste
Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste
Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1 und 2) Übersicht über den Prüfablauf

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt



(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

(2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn

1.
im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,

2.
im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder

3.
die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

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§ 2 Sensitive Anfragen


§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.

(2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn

1.
die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder

2.
das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und

a)
das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder

b)
die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und

aa)
die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder

bb)
sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässt

oder

3.
Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.

(3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.

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§ 3 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. April 2008.

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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1) Bodenstationsnegativliste


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Staatsgebiet Republik Armenien

Staatsgebiet Republik Aserbaidschan

Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Staatsgebiet Republik Belarus

Staatsgebiet Volksrepublik China

Staatsgebiet Republik Dschibuti

Staatsgebiet Staat Eritrea

Staatsgebiet Republik Irak

Staatsgebiet Islamische Republik Iran

Staatsgebiet Republik Kongo

Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea

Staatsgebiet Republik Kuba

Staatsgebiet Libanesische Republik

Staatsgebiet Republik Moldau

Staatsgebiet Republik der Union Myanmar

Staatsgebiet Republik Ruanda

Staatsgebiet Russische Föderation

Staatsgebiet Republik Simbabwe

Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia

Staatsgebiet Republik Sudan

Staatsgebiet Republik Südsudan

Staatsgebiet Arabische Republik Syrien


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung V. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 278 m.W.v. 19. Oktober 2023

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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Gebietspositivliste


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von -60° geographischer Breite)

Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)

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Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) Gebietsnegativliste


Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Staatsgebiet Islamische Republik Afghanistan

Staatsgebiet Republik Armenien

Staatsgebiet Republik Aserbaidschan

Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Staatsgebiet Bosnien und Herzegowina

Staatsgebiet Republik Dschibuti

Staatsgebiet Staat Eritrea

Staatsgebiet Georgien

Staatsgebiet Republik Irak

Staatsgebiet Staat Israel und palästinensische Autonomiegebiete

Staatsgebiet Republik Jemen

Staatsgebiet Demokratische Republik Kongo

Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))

Staatsgebiet Libanesische Republik

Staatsgebiet Republik Mali

Staatsgebiet Republik Moldau

Staatsgebiet Republik der Union Myanmar

Staatsgebiet Republik Niger

Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia

Staatsgebiet Republik Sudan

Staatsgebiet Republik Südsudan

Staatsgebiet Arabische Republik Syrien

Staatsgebiet Ukraine

Westsahara

Staatsgebiet Zentralafrikanische Republik

Staatsgebiet Republik Zypern


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung V. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 278 m.W.v. 19. Oktober 2023

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Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.

2.
Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.

3.
Personen,

a)
die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,

b)
deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,

c)
die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und

d)
bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung V. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 278 m.W.v. 19. Oktober 2023

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Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1 und 2) Übersicht über den Prüfablauf


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Übersicht über den Prüfablauf (BGBl. 2008 I S. 511)




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