| § 2 TPG-GewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung | § 2 TPG-GewV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Anforderungen an die Entnahme von Geweben | |
| (Text alte Fassung) Zur Einhaltung der Anforderungen an die Entnahme von Geweben nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Transplantationsgesetzes ist die Entnahmeeinrichtung insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass die Art und Weise der Entnahme hinsichtlich der Art der gespendeten Gewebe geeignet ist und die für ihre Verwendung erforderlichen biologischen und physikalischen Eigenschaften erhalten bleiben. | (Text neue Fassung) Zur Einhaltung der Anforderungen an die Entnahme von Geweben nach § 8e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Transplantationsgesetzes ist die Entnahmeeinrichtung insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass die Art und Weise der Entnahme hinsichtlich der Art der gespendeten Gewebe geeignet ist und die für ihre Verwendung erforderlichen biologischen und physikalischen Eigenschaften erhalten bleiben. |