Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich unterhalten und auch sonst instandgehalten. Zur Instandhaltung gehört auch
- a)
- das Reinigen der Schornsteine;
- b)
- das Bohnern und Abreiben der Fußböden und Fußleisten der Repräsentationsräume in den durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen;
- c)
- das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbringen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermarkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Balkons und dergleichen.
§ 12 BRegAmtsWhgV ... den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2 , 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters ...