§ 8 - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)

Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 8



(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berechnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht möglich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert des Ortszuschlags zu entrichten.

(2) Die Kosten der Wassererwärmung trägt der Wohnungsinhaber. Können diese Kosten nicht durch Warmwasseruhren oder Warmwasserkostenverteiler ermittelt werden, ist ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 27 der Dienstwohnungsvorschriften zu entrichten.

(3) Wird warmes Wasser von einem Dritten geliefert, trägt der Wohnungsinhaber die Kosten für die verbrauchte Wassermenge und ihre Erwärmung.



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