III. - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)

Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
III. Reinigung, Heizung, Wasserversorgung und Beleuchtung
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9

III. Reinigung, Heizung, Wasserversorgung und Beleuchtung

§ 5


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Kosten für das Reinigen, Heizen, die Wasserversorgung und das Beleuchten der Arbeits- und Vortragszimmer, der zugehörigen Vorzimmer und Warteräume, der Räumlichkeiten für Repräsentationszwecke und der Zugänge zu den Amtswohnungen, wie Flure, Gänge und Treppen, trägt der Bund. Dasselbe gilt für das Reinigen der Einrichtungsgegenstände in diesen Räumen, soweit die Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt werden.

(2) Zu den Kosten der Reinigung gehören auch die Aufwendungen für Reinigungsmittel und Geräte.

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§ 6


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegenstände ist Sache des Wohnungsinhabers.

(2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche Instandsetzungen notwendig geworden ist und das Reinigen nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt wird. Das gleiche gilt für die beim Wechsel des Wohnungsinhabers erforderliche Reinigung sämtlicher Räume.

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§ 7



Für das Heizen der nicht in § 5 genannten Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein Heizungsentgelt zu entrichten. Kann die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser oder Heizkostenverteiler ermittelt werden, so sind die Heizkosten auf den Wohnungsinhaber umzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Heizungsentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 und 4 der Dienstwohnungsvorschriften zu berechnen.

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§ 8



(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berechnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht möglich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert des Ortszuschlags zu entrichten.

(2) Die Kosten der Wassererwärmung trägt der Wohnungsinhaber. Können diese Kosten nicht durch Warmwasseruhren oder Warmwasserkostenverteiler ermittelt werden, ist ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 27 der Dienstwohnungsvorschriften zu entrichten.

(3) Wird warmes Wasser von einem Dritten geliefert, trägt der Wohnungsinhaber die Kosten für die verbrauchte Wassermenge und ihre Erwärmung.

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§ 9



Die Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5 genannten Räume und die Kosten für die Entnahme von elektrischem Strom oder von Gas in diesen Räumen hat der Wohnungsinhaber zu tragen. Zur Feststellung des Verbrauchs an elektrischem Strom und Gas in diesen Räumen sind besondere Elektrizitäts- und Gasmesser aufzustellen, deren Miete ebenfalls der Wohnungsinhaber trägt.



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