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Artikel 3 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (5. VerpackVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verpackungsverordnung in der vom 1. April 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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