Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - (zu § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein) (BVerfGE20080311 k.a.Abk.)

B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 541 (Nr. 12)
Geltung ab 05.04.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2.
§ 184 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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