Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 4/03 - (zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes) (BVerfGE20080312 k.a.Abk.)

B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 541 (Nr. 12)
Geltung ab 05.04.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) vom 25. Januar 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 87 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 778), ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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