Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BEGebV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BEGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der BEGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 154 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(Text neue Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro.

vorherige Änderung

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Kostenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer Amtshandlung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.



(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)