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Änderung § 7 BEGebV vom 24.07.2014

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§ 7 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 7 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.07.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Alt-Sachverhalte


(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Mai 2001 und bis zum Ablauf des 13. Juni 2005 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 ergeben.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juni 2005 und bis zum Ablauf des 10. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 3 ergeben.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 11. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 13. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 4 ergeben.

(4) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 21. Januar 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 5 ergeben.

(5) Für Sachverhalte, die ab dem 22. Januar 2008 und bis zum Ablauf des 30. April 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 6 ergeben.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stundensatz 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli 2014 entstandene Sachverhalte nur, soweit es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.07.2021) 

 
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