Artikel 3 - Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen (LuftSiSchulVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiZÜV § 1

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947) wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „Personal- und Warenkontrollen" werden durch die Wörter „Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen" ersetzt.

2.
Die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LuftSiSchulVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 5 LuftSiPVG Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
... vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer ...


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