Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen (LuftSiSchulVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. April 2008 LuftSiGebV § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage

Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „1 und 4" durch die Angabe „1 und 4 bis 9" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „6 und 9" durch die Angabe „11 und 14" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „12 und 13" ersetzt.

2.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Prüfungsgebühren

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten."

3.
Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.

4.
In dem neuen § 7 wird die Angabe „7 und 8" durch die Angabe „12 und 13" ersetzt.

5.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:

„5Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitskontrollkräften nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG
 
5.1.1je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen
300 €
5.1.2je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personal- und Warenkontrollen
bei Wiederholung mindestens
eines praktischen Teiles der
Prüfung oder Ablegung nur des
praktischen Teiles der Prüfung
250 €
5.2.1je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen
200 €
5.2.2je Luftsicherheitskontrollkraft für
Frachtkontrollen bei Wiederho-
lung mindestens eines prakti-
schen Teiles der Prüfung oder
Ablegung nur des praktischen
Teiles der Prüfung
150 €
5.3.1je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen
250 €
5.3.2je Luftsicherheitskontrollkraft für
Personalkontrollen bei Wieder-
holung des praktischen Teiles
der Prüfung oder Ablegung nur
des praktischen Teiles der Prü-
fung
200 €
6Abnahme der Prüfung von Luft-
sicherheitsassistenten nach § 5
Abs. 5 LuftSiG
 
6.1je Person 250 €
6.2je Person bei Wiederholung
mindestens eines praktischen
Teiles der Prüfung
200 €
7Befreiung oder Reduzierung von
Schulungsverpflichtungen (§ 1
Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV)
je Person
50 bis
200 €
7.1Ablehnung der Befreiung oder
Reduzierung von Schulungs-
verpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3
Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person
50 €
8Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen oder Zulassungen
für Sicherheitspersonal (§ 20
Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis
20 bis
40 €
8.1Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen oder
Zulassungen für Sicherheitsper-
sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22
Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV)
20 €
9Ausstellung von Befähigungs-
zeugnissen für Luftsicherheits-
kontrollkräfte ohne Abnahme
einer Prüfung (§ 22 Abs. 2
Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis
20 bis
40 €
9.1Ablehnung der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen für
Luftsicherheitskontrollkräfte oh-
ne Abnahme einer Prüfung (§ 22
Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV)
20 €".


 
b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 10 bis 15.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftSiSchulVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt ...