§ 4 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

§ 4 Anpassungspflicht


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 4 GenTPflEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTPflEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GenTPflEV Übergangsregelung
... §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden.  ...
Anlage GenTPflEV (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1) Pflanzenartspezifische Vorgaben


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