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§ 5 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

§ 5 Anfragepflicht



Soweit eine nach § 16 Abs. 5a des Gentechnikgesetzes öffentlich bekannt gemachte Genehmigung besondere Bedingungen für die Verwendung zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete enthält, hat der Erzeuger spätestens drei Monate vor der erstmaligen Aussaat oder Anpflanzung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder einer anderen nach Landesrecht beauftragten Stelle anzufragen, ob und inwieweit diese Bedingungen in seinem Fall einschlägig sind. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn sich die in der Genehmigung enthaltenen Verwendungsbedingungen geändert haben. Sollten sich nach der Beantwortung der Anfrage nach Satz 1 aus naturschutzfachlicher Sicht Änderungen bezüglich des Schutzes besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete ergeben, informiert die zuständige Landesbehörde den Bewirtschafter über diese Änderungen.

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Zitierungen von § 5 GenTPflEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GenTPflEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTPflEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GenTPflEV Aufzeichnungen
... von Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maßnahmen nach den §§ 5 , 8 und 10 sowie den pflanzenartspezifischen Vorgaben der Anlage. (2) Der Erzeuger hat ...
§ 13 GenTPflEV Übergangsregelung
... §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden.  ...
Anlage GenTPflEV (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1) Pflanzenartspezifische Vorgaben