Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)

§ 6 Lagerung



Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere,

1.
gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,

2.
Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt

zu lagern. Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. Wird das Erntegut auf der Fläche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so entfällt die Kennzeichnung.