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Änderung § 2 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Alt- und Neubestand


(Text neue Fassung)

§ 2 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind:

1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;

2.
bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt.

(2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind:


1.
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Lebensversicherungsverträge;

2.
bei Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Lebensversicherungsverträge.



Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

2. Altbestand:

a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;

b)
bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;

3. Neubestand:


a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;

b)
bei Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge.