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Änderung § 3 Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anzurechnende Kapitalerträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006, BGBl. I S. 622), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand ermittelten Wert gemäß Absatz 2.

(Text neue Fassung)

(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand ermittelten Wert gemäß Absatz 2.

(1a) 1 Bei Pensionskassen, die abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihr gebundenes Vermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 und 5 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. 2 Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten.


(2) Es ist für Alt- beziehungsweise Neubestand getrennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.

vorherige Änderung

(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert um den Bilanzposten 'noch nicht fällige Ansprüche' der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen aus der Summe der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.



(3) 1 Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise Neubestands werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2 Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ohne einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert um den Bilanzposten 'noch nicht fällige Ansprüche' der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

(4) 1 Die anzurechnenden mittleren Passiva des Gesamtbestands setzen sich zusammen aus der Summe der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). 2 Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen. 3 Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß, wobei ein gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist. 4 Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(5) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4.