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§ 5 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 5 Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände



(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt

hat.
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.

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Zitierungen von § 5 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 6 2. FlGDV Zulassungsantrag (vom 01.11.2023)
...  5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und 6. den ...