§ 18 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 18 Übergangsbestimmungen


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3 bis zum 1. November 2009 befreit.

(2) 1Abweichend von § 2 dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige bis zum 1. November 2010 selbständig oder für ein Klassifizierungsunternehmen Schlachtkörper klassifizieren. 2Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger für Vieh und Fleisch erlischt mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen Gültigkeitsdauer, spätestens aber am 1. November 2010.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 befreit.

(4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch sind verpflichtet, der zuständigen Behörde nach dem Erlöschen der Bestellung alle ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände, insbesondere Bestellungsurkunden, Sachverständigenausweise und Sachverständigenstempel, zurückzugeben.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Rechtsverordnungen aufzuheben, die auf Grund des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erlassen worden sind.

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Zitierungen von § 18 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Sonstige
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186


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