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Änderung § 4 Fleischgesetz vom 15.12.2010

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Befähigung und Zulassung von Klassifizierern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

1. sachkundig ist,

2. für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und

3. über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.

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Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.

(2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst



3 Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. 4 Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. 5 Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.

(2) 1 Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen. 2 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst

1. die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme und der Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken für die jeweilige Tierart,

2. die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und

3. die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeblichen Rechtsvorschriften.

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(3) Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbildungskurs wird von der für die Durchführung der Sachkundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung durchgeführt. Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens fünf Tage.

(4) Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungsprüfung unverzüglich nachzuholen. Die Dauer des Fortbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens einen Tag. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbesondere



(3) 1 Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. 2 Der Ausbildungskurs wird von der für die Durchführung der Sachkundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung durchgeführt. 3 Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens fünf Tage.

(4) 1 Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren. 2 Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungsprüfung unverzüglich nachzuholen. 3 Die Dauer des Fortbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens einen Tag. 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbesondere

1. an die für die Tätigkeit als Klassifizierer erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,

2. das Nähere über die Sachkundeprüfung nach Absatz 2,

3. den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und

4. den Fortbildungskurs einschließlich der Prüfung nach Absatz 4 und der Folgen bei Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung

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einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. In der Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkundeprüfung für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern jeweils nur für bestimmte Geräte oder Gerätetypen erfolgen.

(6) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulassung als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teilnahme an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkundeprüfung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Sachkunde gegeben ist. Liegt eine gleichwertige Sachkunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung nach Absatz 2 erstreckt. Die näheren Einzelheiten für die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.



einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. 2 In der Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkundeprüfung für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern jeweils nur für bestimmte Geräte oder Gerätetypen erfolgen.

(6) 1 Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulassung als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teilnahme an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkundeprüfung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Sachkunde gegeben ist. 2 Liegt eine gleichwertige Sachkunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 3 Der Nachweis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung nach Absatz 2 erstreckt. 4 Die näheren Einzelheiten für die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)