(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Postbank AG oder einem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG beurlaubt sind, wenn
- 1.
- ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,
- 2.
- die für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen nach den Bewertungsmaßstäben der Deutschen Postbank AG für die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs entspricht und
- 3.
- die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Beurteilungen des Tochterunternehmens denen für die bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Postbank AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Absatz 2 Nr. 2 und 3 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten der Deutschen Postbank AG, die die Befugnisse einer Dienstbehörde innehaben, übertragen.