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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Postbank AG oder einem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG beurlaubt sind, wenn

1.
ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,

2.
die für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen nach den Bewertungsmaßstäben der Deutschen Postbank AG für die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs entspricht und

3.
die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Beurteilungen des Tochterunternehmens denen für die bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Postbank AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Absatz 2 Nr. 2 und 3 für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten der Deutschen Postbank AG, die die Befugnisse einer Dienstbehörde innehaben, übertragen.


§ 2 Laufbahnen



Für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als eingerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das Amt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.


§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des einfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberschaffnerin zur Anstellung (z. A.)/Postoberschaffner zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffnerin/Postoberschaffner,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 4 Posthauptschaffnerin/Posthauptschaffner,

b)
der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent,

c)
der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des einfachen posttechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberwartin zur Anstellung (z. A.)/Postoberwart zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 4) Postoberwartin/Postoberwart,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 5 Posthauptwartin/Posthauptwart,

b)
der Besoldungsgruppe A 6 Posthauptwartin/Posthauptwart.


§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des mittleren Postdienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postsekretärin zur Anstellung (z. A.)/Postsekretär zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Postsekretärin/Postsekretär,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 7 Postobersekretärin/Postobersekretär,

b)
der Besoldungsgruppe A 8 Posthauptsekretärin/Posthauptsekretär,

c)
der Besoldungsgruppe A 9 Postbetriebsinspektorin/Postbetriebsinspektor.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren posttechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Postsekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Postsekretär zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Postsekretärin/Technischer Postsekretär,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 7 Technische Postobersekretärin/Technischer Postobersekretär,

b)
der Besoldungsgruppe A 8 Technische Posthauptsekretärin/Technischer Posthauptsekretär,

c)
der Besoldungsgruppe A 9 Technische Postbetriebsinspektorin/Technischer Postbetriebsinspektor.


§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des gehobenen Postdienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Postinspektor zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Postinspektorin/Postinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Postoberinspektorin/Postoberinspektor,

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Postamtfrau/Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Postamtsrätin/Postamtsrat,

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Postoberamtsrätin/Postoberamtsrat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen posttechnischen Dienstes und des gehobenen hochbautechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Postinspektor zur Anstellung (z. A.),

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Postoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Postoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt

a)
Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 9) Technische Postinspektorin/Technischer Postinspektor,

b)
Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss (Besoldungsgruppe A 10) Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 10 Technische Postoberinspektorin/Technischer Postoberinspektor,

b)
der Besoldungsgruppe A 11 Technische Postamtfrau/Technischer Postamtmann,

c)
der Besoldungsgruppe A 12 Technische Postamtsrätin/Technischer Postamtsrat,

d)
der Besoldungsgruppe A 13 Technische Postoberamtsrätin/Technischer Postoberamtsrat.


§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst



Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des höheren Postdienstes, des höheren posttechnischen und des höheren hochbautechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Posträtin zur Anstellung (z. A.)/Postrat zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Posträtin/Postrat,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/Postoberrat,

b)
der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/Postdirektor,

c)
der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor oder Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,

d)
der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,

e)
der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor.