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§ 6 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst



Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des höheren Postdienstes, des höheren posttechnischen und des höheren hochbautechnischen Dienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Posträtin zur Anstellung (z. A.)/Postrat zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Posträtin/Postrat,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/Postoberrat,

b)
der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/Postdirektor,

c)
der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor oder Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,

d)
der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,

e)
der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Postdirektorin/Leitender Postdirektor.



 

Zitierungen von § 6 LAP-PostbankV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostbankV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LAP-PostbankV Laufbahnen
... umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6 ). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...